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Klimaanlage als Wärmepumpe fördern lassen: So sichern Sie sich bis zu 70 Prozent KfW-Zuschuss

Können moderne Split-Klimaanlagen über die KfW-Heizungsförderung bezuschusst werden? Ja, als Luft-Luft-Wärmepumpen. Erfahren Sie, wie Sie bis zu 70 % Förderung erhalten.

FörderNewz RedaktionZuletzt geprüft am 8 Min. Lesezeit
Moderne Split-Klimaanlage an einer weiß verputzten Hauswand im Sommer

Mit dem Beginn der sommerlichen Hitzeperioden steigt der Wunsch nach einer effektiven Raumkühlung in den eigenen vier Wänden rapide an. Die Anschaffung einer modernen Split-Klimaanlage steht bei vielen Immobilieneigentümern ganz oben auf der Agenda. Was jedoch den wenigsten bewusst ist: Wer im Sommer eine Klimaanlage einbaut, kann unter bestimmten Voraussetzungen von staatlichen Zuschüssen von bis zu 70 Prozent der Gesamtinvestitionskosten profitieren.

Der Schlüssel zu diesem finanziellen Vorteil liegt im technischen Aufbau moderner Systeme. Reversible Split-Klimaanlagen, die sowohl kühlen als auch heizen können, fallen rechtlich in die Kategorie der Luft-Luft-Wärmepumpen. Wie ein aktueller Praxisbericht des Fachportals Home&Smart vom 6. Juni 2026 aufzeigt, lässt sich der Einbau dieser Anlagen hocheffektiv über die staatliche Heizungsförderung bezuschussen – sofern man den Prozess formal korrekt aufsetzt.

Dieser detaillierte Ratgeber erklärt die rechtlichen Rahmenbedingungen, die technischen Notwendigkeiten sowie den exakten Ablauf, um den KfW-Zuschuss ohne böse Überraschungen zu beantragen.


Reversible Split-Klimaanlagen als Luft-Luft-Wärmepumpen: Der technische Hintergrund

Eine klassische Klimaanlage entzieht dem Innenraum Wärme und transportiert diese über ein Kältemittel nach draußen. Reversible Split-Geräte können diesen Kreislauf jedoch umkehren. Im Winter entziehen sie der Außenluft Wärme und geben diese als warme Luft im Innenraum ab. Technisch gesehen handelt es sich damit um eine Luft-Luft-Wärmepumpe.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterscheiden bei der Heizungsförderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nicht prinzipiell zwischen einer klassischen Wärmepumpe (z. B. einer Luft-Wasser-Wärmepumpe zur Speisung einer Fußbodenheizung) und einer als Raumheizung dienenden Luft-Luft-Wärmepumpe.

Entscheidend für die Einordnung als förderfähige Heizungsanlage sind drei Kriterien:

  1. Heizfunktion: Die Anlage muss primär oder sekundär dazu konzipiert und genutzt werden, Wohnräume zu beheizen. Die reine Kühlfunktion ist fördertechnisch ein Nebeneffekt, der vom Staat toleriert, aber nicht gefördert wird.
  2. BAFA-Listung: Das konkrete Gerätemodell (Außen- und Inneneinheit) muss in der offiziellen „Liste der förderfähigen Wärmepumpen mit Prüf-/Effizienznachweis“ des BAFA aufgeführt sein.
  3. Energieeffizienz: Die Anlage muss vorgegebene saisonale Leistungszahlen (SCOP – Seasonal Coefficient of Performance) einhalten, um die energetischen Mindestanforderungen zu erfüllen.

Struktur der KfW-Heizungsförderung (Programm 458)

Seit der Reform der BEG-Förderung ist die KfW für die Vergabe von Investitionszuschüssen für Heizungsanlagen in Wohngebäuden zuständig (Programm 458). Die Förderung setzt sich modular aus verschiedenen Zuschüssen zusammen, die bis zu einem Maximalfördersatz von 70 Prozent kumuliert werden können.

FörderkomponenteFördersatzVoraussetzungen
Basisförderung30 %Gilt für den Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe als Ersatz oder Ergänzung einer bestehenden Heizung.
Klimageschwindigkeits-Bonus (Speed-Bonus)20 %Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gütze- oder Nachtspeicherheizungen sowie von über 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizungen. Nur für selbstnutzende Eigentümer.
Einkommens-Bonus30 %Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von maximal 40.000 Euro.
Maximaler Zuschuss70 %Die kumulierte Förderung ist bei Wohngebäuden auf maximal 70 Prozent gedeckelt.

Begrenzung der förderfähigen Kosten

Die maximale Summe der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit beträgt 30.000 Euro. Daraus ergibt sich bei einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent ein maximaler Zuschuss von 21.000 Euro für Anschaffung und fachgerechte Installation.


Die spezifischen Voraussetzungen der Förderung für Luft-Luft-Wärmepumpen

Damit die KfW den Zuschuss im Rahmen des Programms 458 freigibt, müssen Antragsteller präzise Kriterien erfüllen. Ein Abweichen von diesen Vorgaben führt unweigerlich zur Ablehnung des Antrags.

1. Technische Mindesteffizienz

Moderne Klimageräte müssen eine hohe Energieeffizienz aufweisen. Die genauen Mindestanforderungen (z. B. an die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz $\eta_s$) sind in den Richtlinien der BEG festgelegt. Das effektivste Vorgehen für Verbraucher ist der Abgleich der Gerätenummern mit der Wärmepumpen-Liste des BAFA. Nur dort gelistete Modelle sind förderfähig.

2. Nachweis der primären Heizungsunterstützung

Das installierte System muss die Funktion einer Heizung übernehmen. In der Praxis bedeutet dies, dass der ausführende Fachbetrieb in der sogenannten Fachunternehmererklärung (FUE) bestätigen muss, dass die installierte Luft-Luft-Wärmepumpe zur Beheizung des Gebäudes oder von Teilen des Gebäudes beiträgt.

3. Einbau durch ein Fachunternehmen

Jegliche Eigenleistung beim Einbau schließt eine Förderung aus. Die Montage und Inbetriebnahme müssen zwingend durch ein zertifiziertes Fachunternehmen (Sanitär-Heizung-Klima-Betrieb oder Kälte-Klima-Fachbetrieb) erfolgen. Die Rechnungsstellung muss transparent und unbar (Überweisung) erfolgen.

4. Keine Doppelförderung

Die Kosten für das Klimagerät können nicht gleichzeitig im Rahmen der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (§ 35c Einkommensteuergesetz) und über das KfW-Programm 458 geltend gemacht werden. Immobilieneigentümer müssen sich vorab für einen Weg entscheiden.


Antragsverfahren im Detail: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Seit 2024 gilt bei der KfW eine veränderte Antragslogik. Vor der Einreichung des Antrags muss bereits ein rechtsgültiger Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Um ein finanzielles Risiko zu vermeiden, ist eine spezielle Vertragsklausel zwingend erforderlich.

Schritt 1: Einholen von Angeboten

Kontaktieren Sie einen Kälte-Klima-Fachbetrieb oder einen SHK-Betrieb. Lassen Sie sich ein detailliertes Angebot für eine förderfähige Split-Klimaanlage (Luft-Luft-Wärmepumpe) erstellen. Achten Sie darauf, dass das angebotene Modell exakt auf der BAFA-Liste aufgeführt ist.

Schritt 2: Vertragsschluss mit aufschiebender Bedingung

Schließen Sie den Lieferungs- und Leistungsvertrag mit dem Fachbetrieb ab. Der Vertrag muss eine Klausel enthalten, die besagt, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn die KfW die Förderzusage erteilt hat (aufschiebende Bedingung). Zudem muss ein konkretes, voraussichtliches Datum für die Umsetzung der Maßnahme im Vertrag vereinbart sein.

Schritt 3: Registrierung im KfW-Portal

Registrieren Sie sich im Kundenportal „Meine KfW“. Liegt die Immobilie auf Ihrem Namen und nutzen Sie diese selbst, können Sie den Antrag direkt im Portal stellen. Sollten Sie das Gebäude vermieten, gelten leicht veränderte Fristen und Zugangsbestimmungen.

Schritt 4: Antragstellung

Füllen Sie den Online-Antrag im KfW-Portal aus und laden Sie den Vertrag inklusive der aufschiebenden Bedingung sowie die vom Fachunternehmer erstellte „Bestaetigung zum Antrag“ (BzA) hoch. Nach der Überprüfung erhalten Sie in der Regel zeitnah eine automatisierte Zusage.

Schritt 5: Durchführung

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheids kann der Fachbetrieb mit den Montagearbeiten beginnen. Nach Fertigstellung stellt Ihnen der Betrieb die Rechnung und die sogenannte „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) aus.

Schritt 6: Nachweis und Auszahlung

Laden Sie die finale Rechnung sowie die BnD im KfW-Portal hoch. Nach Prüfung der Dokumente wird der Zuschuss auf Ihr hinterlegtes Bankkonto ausgezahlt.

Hinweis: Gemäß den Bestimmungen der KfW erfolgt eine Auszahlung grundsätzlich erst nach vollständiger Prüfung aller Verwendungsnachweise und nicht als Abschlagszahlung im Voraus.


Risiken und typische Fallstricke in der Praxis

Obwohl die Förderung von Klimaanlagen als Luft-Luft-Wärmepumpen ein legally valider Weg ist, lauern in der Abwicklung signifikante Risiken:

  • Förderschädlicher Vorhabenbeginn: Wer den Vertrag mit dem Handwerker ohne die korrekt formulierte aufschiebende Bedingung unterzeichnet oder die Installation vor der KfW-Zusage startet, verliert jeglichen Anspruch auf Förderung.
  • Haushaltsvorbehalt: Wie bei allen staatlichen Förderprogrammen stehen die Mittel nur im Rahmen der Haushaltsverfügbarkeit bereit. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht.
  • Falsche Gerätekombinationen: Multi-Split-Klimaanlagen bestehen aus einem Außengerät und mehreren Innengeräten. Die Systemkombination muss zwingend als verifiziertes Gesamtsystem in der BAFA-Liste aufgeführt sein. Einzelkomponenten, die abseits der geprüften Kombinationen installiert werden, sind nicht förderfähig.
  • Ausschließliche Nutzung zur Kühlung: Sollte bei einer nachträglichen Prüfung durch die KfW festgestellt werden, dass die Anlage technisch gar nicht in der Lage ist zu heizen oder nicht an das System angeschlossen ist, droht die Rückforderung des gesamten Zuschusses.

Praxis-Checkliste für Hauseigentümer

  • Geräteprüfung: Ist das Wunschmodell der Split-Klimaanlage namentlich in der aktuellen BAFA-Liste der förderfähigen Wärmepumpen enthalten?
  • Fachbetrieb beauftragen: Liegt ein zertifiziertes Fachunternehmen für Installation und Kältetechnik vor? (Eigenmontage schließt die Förderung aus!)
  • Vertragsklausel prüfen: Enthält der Handwerkervertrag die zwingende Klausel zur „aufschiebenden Bedingung“ bezüglich der KfW-Zusage?
  • BzA erstellen lassen: Hat der Fachunternehmer die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) mit der individuellen BzA-ID ausgestellt?
  • KfW-Registrierung: Ist der Zugang zum Portal „Meine KfW“ erfolgreich eingerichtet?
  • Antrag absenden: Wurde der Antrag vor Baubeginn im KfW-Portal eingereicht und liegt der Zuwendungsbescheid vor?
  • Dokumentenprüfung nach Einbau: Weist die Rechnung den Einbau der exakt beantragten Geräte aus und liegt die „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) vor?

FAQ – Häufige Fragen zur Förderung von Klimaanlagen

Kann eine mobile Monoblock-Klimaanlage gefördert werden?

Nein. Mobile Klimageräte, die die warme Luft über einen Schlauch aus dem Fenster leiten, sind grundsätzlich nicht förderfähig. Sie verfügen nicht über die notwendige Effizienz, können in der Regel nicht effizient heizen und sind nicht als dauerhafte Heizungssysteme in der BAFA-Liste registriert.

Gibt es regionale Zusatzförderungen für diese Anlagen?

Ja, einige Bundesländer und Kommunen bieten im Rahmen eigener Klimaschutzprogramme zusätzliche Zuschüsse für die Installation von Wärmepumpen an. Ein bekanntes Beispiel ist die Stadt Stuttgart. Wichtig ist hierbei die Prüfung der Kumulierungsregeln: Oft darf die Gesamtförderung aus staatlichen und kommunalen Töpfen bestimmte Prozentsätze (meist maximal 60 bis 70 Prozent der Gesamtkosten) nicht überschreiten.

Gilt das Heizungsgesetz (GEG) beim Einbau einer Klimaanlage?

Ja, das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht vor, dass neu eingebaute Heizungen in Neubaugebieten ab 2024 und im Bestand nach einer kommunalen Wärmeplanung mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Reversible Luft-Luft-Wärmepumpen nutzen Umweltwärme und erfüllen diese Anforderung im Regelfall problemlos für den Raum, den sie beheizen.

Was passiert, wenn die Installationsfirma keine Fachunternehmererklärung ausstellt?

Die Fachunternehmererklärung ist ein verbindliches Dokument für den Verwendungsnachweis bei der KfW. Ohne dieses Dokument zahlt die KfW den Zuschuss nicht aus. Klären Sie daher zwingend vor Vertragsunterschrift ab, ob der Betrieb bereit und befugt ist, diese Erklärung nach der Installation auszustellen.


Quellen und Prüfpunkte

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